Freitag, 3. Oktober 2014

Geschwindigkeitsbeschränkung auch am Feiertag

Heute ist Feiertag. Darf man heute an der örtlichen Grundschule mal ein bisschen schneller vorbeifahren?

Die Geschwindigkeitsbeschränkung mit den Zusatzzeichen “Schule” hat den Zweck, den ungehinderten Schulbesuch zu ermöglichen und Kinder besonders zu schützen. Das Amtsgericht (AG) Wuppertal hat entschieden, dass an Feiertagen, an denen Schulen geschlossen sind, keine Notwendigkeit einer Geschwindigkeitsbegrenzung besteht (Urteil vom 28.01.2014 – 12 OWi-723 Js 1323/13-224/13).

Autofahrer überschreitet Geschwindigkeitsbeschränkung an Feiertag

Ein Autofahrer erhielt einen Bußgeldbescheid in Höhe von 25 EUR, da er an Christi Himmelfahrt des Jahres 2013 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 13 km/h überschritten hatte. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist an dieser Stelle durch Zeichen 274 “Mo. – Sa., 7 – 18 h” mit darunter befindlichen Zusatzzeichen “Schule” angeordnet. Der Geschwindigkeitsverstoß wurde durch die stationäre Messanlage, die an dieser Stelle gestanden hat, erfasst. Der Autofahrer sah es allerdings nicht ein, das Bußgeld zu zahlen und hat gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Er verwies darauf, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung mit den Zusatzschildern “Mo. – Sa., 7 – 18 h” und “Schule” versehen war. Daraus habe sich ergeben, dass die Beschränkung nicht an Feiertagen gelten sollte, da an solchen Tagen Schulen geschlossen sind.

Keine Geltung der Geschwindigkeitsbeschränkung

Das AG Wuppertal entschied zu Gunsten des Autofahrers. Der Zusatz “Mo. – Sa., 7 – 18 h” spreche zunächst dafür, dass eine Beschränkung allein auf Werktage erfolgen sollte, und damit die Geschwindigkeitsbeschränkung auch dann gelten sollte, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag von Montag bis Samstag fällt. Man müsse aber die Beschilderung in ihrer Gesamtschau würdigen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung habe an dem Feiertag Christi Himmelfahrt nicht gegolten. Durch die Verbindung der Schilder sei ersichtlich gewesen, dass diese von montags bis samstags einen ungehinderten Schulbesuch der Kinder ermöglichen sollten. Dieser Schutzzweck entfalle aber, wenn die Schule geschlossen ist. Dies sei neben Sonntagen auch an gesetzlichen Feiertagen der Fall. An diesen Tagen finde bekanntlich kein Schulbesuch statt.

Zusatzzeichen “Kinder”

Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn neben dem als Geschwindigkeitsbeschränkung geltenden Zeichen 274 und dem Zusatzzeichen “Mo. – Fr. 6 – 18 h” ein weiteres Zusatzzeichen “Kinder” angebracht ist. In diesem Fall gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung von Mo – Fr auch für einen Feiertag. Ein solches Schild solle nämlich nicht Schulkinder schützen, sondern spielende Kinder, mit denen auch an Sonn- und Feiertagen zu rechnen ist [OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013 – (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)].
Quelle: wbs-law.de

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