Werden Arbeitnehmer krank, erhalten sie vom Arbeitgeber auch im Krankheitsfall Lohnfortzahlung. Nun entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, dass Zuschläge für Sonntagsarbeit nicht unbedingt einzubeziehen sind. Der konkrete Fall bezieht sich auf die Klage eines Mitarbeiter einer Sicherheitsgesellschaft darauf geklagt, auch im Krankheitsfall Sonntagszuschläge für geplante Dienste zu erhalten. Das Gericht sah das allerdings anders: Laut Tarifvertrag stand dem Mitarbeiter dieser Zuschlag nicht zu. Auch argumentierte das Gericht, dass Zuschläge als Ausgleich für außergewöhnliche Belastungen zu sehen sind - fällt diese Belastung aber durch Krankheit aus, muss auch der Zuschlag nicht gezahlt werden.
(Aktenzeichen 15 Sa 802/14)
Interessant ist dies aus mehreren Gründen:
- Zwar bezieht sich das Urteil auf einen konkreten Tarifvertrag, lässt aber dahingehend einen allgemeinen Schluss zu, vor allem wenn es keinen Tarifvertrag gibt.
- Allerdings bezieht sich das Urteil konkret auf Zuschläge für Sonntagsarbeit, nicht aber andere Zuschläge, wie z.B. die im §2 EntgFG geregelte Fortzahlung bei Feiertagszuschlägen.
- Im o.a. EntgFG heißt es im §2 III tatsächlich:
"Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage."
Ach?