Freitag, 9. Mai 2014

Nachtzuschläge trotz Tagesschicht

aus kbm-legal.com

Nachtzuschläge trotz Tagesschicht

Der Arbeitgeber hat Betriebsratsmitglieder auch dann Nachtzuschläge zu zahlen, wenn diese die Betriebsratstätigkeit in der Tagesschicht verrichten. Denn ohne die Übernahme des Amtes hätte das Betriebsratsmitglied ebenfalls wie vergleichbare Arbeitnehmer Nachtzuschläge für die verrichtete Arbeit erhalten.


Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln, Urteil vom 13.12.2013, Az.: 12 Sa 682/13
Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 25. 01.2013, Az: 1 Ca 5142/12

Ausgangslage

Der bei einem Möbelhaus beschäftigte Kläger arbeitete in Vollzeit in der Abteilung Logistik. In dieser Abteilung beginnt die Arbeitszeit der Arbeitnehmer regelmäßig um 4:00 Uhr morgens.

Als der Kläger zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt wurde, vereinbarten die Parteien, dass er täglich für einen Zeitraum von 3,5 Stunden für die anfallende Betriebsratstätigkeit von seiner Arbeit befreit ist. Um für die Mitarbeiter erreichbar zu sein, einigten sich die Parteien weiter darauf, dass der Kläger statt wie bisher um 4:00, erst um 6:00 Uhr seine Arbeit beginnen solle.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Möbelhaus die Zahlung der für die Zeit von 4:00 bis 6:00 Uhr gewährten Nachtzuschläge.

Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage des Klägers ab. Auf die Berufung des KLägers entschied das Landesarbeitsgericht zu seinen Gunsten und verurteilte das Möbelhaus zur Zahlung der Nachtzuschläge.

Entscheidungsgründe

Das Gericht stützt die Entscheidung auf § 37 Abs. 4 BetrVG. Dort heißt es:

„Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

Das bedeutet, dass Betriebsratsmitglieder bei der Arbeitsentgeltzahlung so gestellt werden müssen, als ob diese keine Tätigkeit für den Betriebsrat ausgeübt hätten.

Kommentar

Durch die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung wird die Betriebsratsarbeit gestärkt. Das Amt eines Betriebsrats ist ein Ehrenamt und wird unentgeltlich ausgeübt. Damit die Bereitschaft der Arbeitnehmer zur Übernahme des Betriebsratsamtes nicht beeinträchtigt wird, gilt gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG das Lohnausfallprinzip. Betriebsratsmitglieder sollen für das Engagement nicht benachteiligt werden und bei Übernahme des Amtes keine finanziellen Einbüßen erleiden müssen.

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