Freitag, 27. Februar 2015

Wann ist "bei Schnee" ?

Wann gilt das Zusatzschild?

Es ist kalt, aber es schneit nicht. Am Straßenrand wird die Höchstgeschwindigkeit durch das Zusatzverkehrszeichen "Schneeflocke" begrenzt. Ein Fahrer gibt dennoch Gas und soll nun zahlen.
Eine durch das Zusatzschild "Schneeflocke" angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung gilt auch dann, wenn keine winterlichen Straßenverhältnisse herrschen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden (Az.: 1 RBs 125/14).
In dem verhandelten Fall befuhr der spätere Kläger im Januar eine Bundesstraße. Dort wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h durch ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen begrenzt. Unter diesem Verkehrszeichen war – ohne weitere Zusätze – das Zusatzschild "Schneeflocke" angebracht. Bei einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle fiel der Betroffene auf, weil er mit seinem Fahrzeug 125 km/h fuhr. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung ahndete das Amtsgericht (AG) Siegen, der Bußgeldkatalogverordnung entsprechend, mit einer Geldbuße von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot.
Dagegen legte der betroffene Fahrer Rechtsbeschwerde ein. Er argumentierte unter anderem damit, dass ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung angelastet werden könne, weil keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht hätten. Die mit dem Zusatzschild "Schneeflocke" angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung sei deswegen irreführend gewesen.
Ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Demnach enthält das eine "Schneeflocke" darstellende Zusatzschild bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen – entbehrlichen – Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlichen Straßenverhältnisse abwehren soll. Mit diesem Hinweis soll die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden. Der Hinweis bezwecke nur die Information der Verkehrsteilnehmer und enthalte – anders als das Schild "bei Nässe" – keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssten die die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung daher auch bei trockener Fahrbahn beachten, begründete das Gericht sein Urteil.
Quelle: n-tv.de

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