Freitag, 4. September 2015
Die tibetanische Regenkatze auf der Enterprise
DAS ist was nach meinem nerdigen Geschmack: Bei Furry Fried könnt ihr eine Katze schnurren lassen und per Equalizer nach Belieben nachregeln:
Katze ist doof? Gut, dann hätten wir nahezu unzählige Möglichkeiten unter:
Darunter zählt sowas wie: Regen, Wellen, Café-Atmosphäre, Eis-Sturm, Aufenthalt auf der Enterprise, Unter Wasser, Tibetanischer Chor, ... - und alles kann man nachsteuern und zusätzlich natürlich in verschiedenen Browserfenstern kombinieren: zum Beispiel als tibetanische Regenkatze auf der Enterprise...
Freitag, 28. August 2015
unsichere VW-Autoschlüssel durch uralte Sicherheitslücke
Und wie hat Volkswagen reagiert? Der Konzern setzte eine Sperrverfügung der Veröffentlichung durch.
Die ganze Nachricht hier.
Freitag, 21. August 2015
Praxisbericht zum Strukturmodell
Pflegekräfte müssen jeden Handgriff dokumentieren. Völlig übertrieben, wie ein neues Modell in Bischofswerda zeigt.
In dem verlinktem Artikel beschreibt eine Pflegefachkraft eindrucksvoll den Dokumentationsaufwand in der stationären Pflege und - und das ist das eigentlich interessante - ihre Erwartungshaltung zur Einführung des neuen Strukturmodells.
Klickt mal rein: Viel zu viel Bürokratie! (via sz-online.de)
PS: Kann mir jemand sagen, ob das unsere Mappen sind? Die Blätter sehen nicht so aus, oder?
Freitag, 14. August 2015
Rindvieh
Eine junge Frau schreibt ihrem auf Reisen befindlichen Mann:
Mein Lieber Mann.Ich möchte Dich informieren, dass Du Vater eines gesunden Knaben geworden bist.
Da ich nicht genügend Milch hatte, musste ich mir eine Amme nehmen. Die Amme ist eineNegerinausgesprochen pigmentierte Frau mit Migrationshintergrund. Durch ihre Milch hat die Haut des Jungen dunkle Farbe angenommen.
Du wirst verstehen, dass ich dafür nicht verantwortlich bin.Es grüsst und küsst DichDeine glückliche Anna
Der Mann schreibt daraufhin seiner Mutter:
Liebe Mutter.Ich möchte Dir mitteilen, dass Du Oma geworden bist.
Anna teilte mir mit, dass sie den Jungen nicht nähren konnte und sich infolgedessen eine Amme nehmen musste. Die Amme ist eineNegerinausgesprochen pigmentierte Frau mit Migrationshintergrund und dadurch hat die Haut des Knaben dunkle Farbe angenommen.Anna kann man dafür nicht verantwortlich machen.Es grüsst Dichder glückliche Vater
Die Mutter antwortet dem Sohn:
Lieber Hans.Mir ist es bei deiner Geburt genauso ergangen wie Deiner Anna.
Da wir zu arm waren um uns eine Amme zu nehmen, mussten wir Dich mit Kuhmilch ernähren. Nun mache mich nicht dafür verantwortlich, dass Du ein Rindvieh geworden bist.Deine Dich liebende Mutter
Freitag, 7. August 2015
Outlook als Routenplaner
Dass man bei Outlook ab 2007 die Adressen per Mausklick an einen Kartendienst, wie Bing Maps übertragen kann, dürfte bekannt sein.
Aber es geht noch besser:
1. Google statt Bing
In der Registry erstellt man im PfadHKEY_CURRENT_USER/Software/Microsoft/Office/14.0/Outlook/Options/Generalper rechten Mausklick einen neuen Schlüssel mit dem Namen MapScriptURL mit dem Wert:
In der Registry erstellt man im PfadHKEY_CURRENT_USER/Software/Microsoft/Office/14.0/Outlook/Options/Generalper rechten Mausklick einen neuen Schlüssel mit dem Namen MapScriptURL mit dem Wert:
http://maps.google.com/?q=<0s >, <1s>, <2s>, <3s>, <4s>
2. Outlook als Sofort-Routenplaner
Möchte man nun, dass ein Mausklick auf einen Kontakt sofort von einem festen Startort plant, muss der Wert für die Beispiel-Startadresse (Friedrichstr. 101 - 10117 Berlin) folgendermaßen lauten:
Möchte man nun, dass ein Mausklick auf einen Kontakt sofort von einem festen Startort plant, muss der Wert für die Beispiel-Startadresse (Friedrichstr. 101 - 10117 Berlin) folgendermaßen lauten:
http://maps.google.de/?saddr=Friedrichstr.%20101+10117%20Berlin&daddr=<0s>, <1s>, <2s>, <3s>, <4s>
Coole Sache, finde ich.
Freitag, 31. Juli 2015
SQL - Server - Lektüre
Folgende Lektüre vom SQL-Berater Uwe Ricken empfehle ich allen, die mehr - viiieeel mehr - über SQL-Server erfahren wollen:
alter Blog: http://db-berater.blogspot.de
neuer Blog: http://www.db-berater.de/sql-server-blog
Ich habe da einiges dazulernen können.
Freitag, 24. Juli 2015
Überlegungen zum GPS-Tracking
Eher zufällig bin ich über einen reichlich zwei Jahre alten Artikel zum Thema GPS-Tracking bei Firmenfahrzeugen gestoßen, was ich hier auch teilen möchte:

Bei der Einführung einer GPS-Ortungsanlage zur Erfassung der Firmenfahrzeuge ist zu berücksichtigen, dass mit dem Tracken der Fahrzeuge auch erfasst und ermittelt wird, wo sich der jeweilige Außendienstmitarbeiter mit dem Dienstfahrzeug aufhält. Bei diesen Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG. Es liegt auf der Hand, dass mit einer unbegrenzten Erhebung und Speicherung dieser GPS-Daten ein lückenloses Bewegungs- bzw. Tätigkeitsprofil des entsprechenden Mitarbeiters angefertigt werden kann. Eine Vollüberwachung eines Mitarbeiters ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für einen konformen Einsatz dürfte in den meisten Fällen § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG bzw. § 32 Abs. 1 BDSG sein. Hiernach sind die berechtigten Interessen des Unternehmens als datenverarbeitende Stelle gegen schutzwürdige Interessen des von der Tracking-Maßnahme Betroffenen abzuwägen.
Hierbei können berechtigte Interesse des Unternehmens etwa die effektive Organisation der Firmenfahrzeuge bzw. der Außendienstmitarbeiter sein. Grundsätzlich hat ja auch ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber über Arbeitszeiten und Einsatztätigkeit zu unterrichten. Auch können solche berechtigte Interessen des Unternehmens das Erfordernis einer genauen Kostenermittlung sein, etwa weil diese Fahrtkosten einem Kunden in Rechnung zu stellen sind oder für interne Buchhaltungszwecke erforderlich sind. Ferner denkbare berechtigte Interessen des Unternehmens: Eine Ortung ist für die Sicherheit des Beschäftigten oder von sehr wertvollem Unternehmens- oder Kundeneigentum (Bsp: Geldtransporter!) erforderlich.
Dem stehen etwaige schutzwürdige Interessen des betroffenen Mitarbeiters gegenüber, dessen Verhalten potentiell überwacht werden kann. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zwar ist einem Arbeitgeber die Überwachung der Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter in angemessener Weise zuzubilligen. Dies darf allerdings zu keiner Totalüberwachung des Arbeitnehmers führen (vergleichbar mit der Rund-um-die-Uhr-Überwachung durch Kameras). In den Bereich einer Totalüberwachung käme ein Unternehmen, wenn durch das GPS-System kontrollieren würde, wie der betreffende Außendienstmitarbeiter seine Arbeit verrichtet, die Pausen gestaltet oder sich im Straßenverkehr verhält.
Ist zu befürchten, dass der Außendienstmitarbeiter während des Beschäftigungsverhältnisses eine Straftat begeht oder begangen hat und eine GPS-Ortung zur Aufdeckung oder Aufklärung dieser Straftat erforderlich ist und im Einzelfall das schutzwürdige Interesse des Betroffenen nicht überwiegt, ist gemäß§ 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG der Einsatz von GPS-Trackern in zeitlich begrenztem Umfang auch zu einer Vollüberwachung möglich.
Auch wenn eine GPS-Überwachung der Firmenfahrzeuge rechtmäßig durchgeführt wird, ist zu beachten, dass diese Maßnahme gemäß § 4d Abs. 5 BDSG potentiell ein schwerwiegender Eingriff in Persönlichkeitsrechte des überwachten Arbeitnehmers darstellen kann, mithin besondere Risiken für dessen Rechte und Freiheiten aufweisen kann und damit eine Vorabkontrolle durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu erfolgen hat. Hierbei sollte gewährleistet werden, dass nur die zwingend zur Erreichung des jeweiligen Zwecks erforderlichen Daten in technischer Hinsicht erhoben werden (§ 3a BDSG – Datenvermeidung und Datensparsamkeit), die betreffenden Verarbeitungszwecke klar definiert werden und ein entsprechendes Löschkonzept vom Datenschutzbeauftragten erstellt wird. Letztendlich sind die betroffenen Mitarbeiter von der durchgeführten Maßnahme zu unterrichten.
RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe
Bei der Einführung einer GPS-Ortungsanlage zur Erfassung der Firmenfahrzeuge ist zu berücksichtigen, dass mit dem Tracken der Fahrzeuge auch erfasst und ermittelt wird, wo sich der jeweilige Außendienstmitarbeiter mit dem Dienstfahrzeug aufhält. Bei diesen Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG. Es liegt auf der Hand, dass mit einer unbegrenzten Erhebung und Speicherung dieser GPS-Daten ein lückenloses Bewegungs- bzw. Tätigkeitsprofil des entsprechenden Mitarbeiters angefertigt werden kann. Eine Vollüberwachung eines Mitarbeiters ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings rechtswidrig.
Wonach hat sich ein datenschutzkonformer GPS-Einsatz also zu orientieren?
Rechtsgrundlage für einen konformen Einsatz dürfte in den meisten Fällen § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG bzw. § 32 Abs. 1 BDSG sein. Hiernach sind die berechtigten Interessen des Unternehmens als datenverarbeitende Stelle gegen schutzwürdige Interessen des von der Tracking-Maßnahme Betroffenen abzuwägen.
Hierbei können berechtigte Interesse des Unternehmens etwa die effektive Organisation der Firmenfahrzeuge bzw. der Außendienstmitarbeiter sein. Grundsätzlich hat ja auch ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber über Arbeitszeiten und Einsatztätigkeit zu unterrichten. Auch können solche berechtigte Interessen des Unternehmens das Erfordernis einer genauen Kostenermittlung sein, etwa weil diese Fahrtkosten einem Kunden in Rechnung zu stellen sind oder für interne Buchhaltungszwecke erforderlich sind. Ferner denkbare berechtigte Interessen des Unternehmens: Eine Ortung ist für die Sicherheit des Beschäftigten oder von sehr wertvollem Unternehmens- oder Kundeneigentum (Bsp: Geldtransporter!) erforderlich.
Dem stehen etwaige schutzwürdige Interessen des betroffenen Mitarbeiters gegenüber, dessen Verhalten potentiell überwacht werden kann. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zwar ist einem Arbeitgeber die Überwachung der Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter in angemessener Weise zuzubilligen. Dies darf allerdings zu keiner Totalüberwachung des Arbeitnehmers führen (vergleichbar mit der Rund-um-die-Uhr-Überwachung durch Kameras). In den Bereich einer Totalüberwachung käme ein Unternehmen, wenn durch das GPS-System kontrollieren würde, wie der betreffende Außendienstmitarbeiter seine Arbeit verrichtet, die Pausen gestaltet oder sich im Straßenverkehr verhält.
Ist zu befürchten, dass der Außendienstmitarbeiter während des Beschäftigungsverhältnisses eine Straftat begeht oder begangen hat und eine GPS-Ortung zur Aufdeckung oder Aufklärung dieser Straftat erforderlich ist und im Einzelfall das schutzwürdige Interesse des Betroffenen nicht überwiegt, ist gemäß§ 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG der Einsatz von GPS-Trackern in zeitlich begrenztem Umfang auch zu einer Vollüberwachung möglich.
Auch wenn eine GPS-Überwachung der Firmenfahrzeuge rechtmäßig durchgeführt wird, ist zu beachten, dass diese Maßnahme gemäß § 4d Abs. 5 BDSG potentiell ein schwerwiegender Eingriff in Persönlichkeitsrechte des überwachten Arbeitnehmers darstellen kann, mithin besondere Risiken für dessen Rechte und Freiheiten aufweisen kann und damit eine Vorabkontrolle durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu erfolgen hat. Hierbei sollte gewährleistet werden, dass nur die zwingend zur Erreichung des jeweiligen Zwecks erforderlichen Daten in technischer Hinsicht erhoben werden (§ 3a BDSG – Datenvermeidung und Datensparsamkeit), die betreffenden Verarbeitungszwecke klar definiert werden und ein entsprechendes Löschkonzept vom Datenschutzbeauftragten erstellt wird. Letztendlich sind die betroffenen Mitarbeiter von der durchgeführten Maßnahme zu unterrichten.
RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe
Quelle: it-rechtsanwalt.com
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