Freitag, 13. März 2015

Homeoffice vs. Arbeitsstättenverordnung

Auf Deutschland kommt eine neue Arbeitsstättenverordnung zu. Möglicherweise müssen Arbeitgeber schon bald sicherstellen, dass im Home Office ihrer Beschäftigten ausreichend Fußstützen und Fenster vorhanden sind, das Licht hell und der Schreibtisch groß genug ist. Die Novellierung sorgt vielerorts für Kopfschütteln, ja für Entsetzen. Ein rechtlose Zone ist das Home Office aber schon jetzt nicht. Diese arbeitsrechtlichen Bestimmungen müssen Unternehmen beachten, wenn sie Mitarbeiter am Telearbeitsplatz schaffen lassen.

Home Office: Grüße aus Schilda

Auf Andrea Nahles prasselt es gerade von allen Seiten ein. Die Arbeitsministerin hat eine Neuordnung der Arbeitsstättenverordnung angestoßen, die dem Bürokratie-Standort Deutschland ein neues und ganz besonders wertvolles Kapitel hinzufügen soll. Die Änderungen werden von Arbeitgebern verrissen, auch der Wirtschaftsflügel der CSU hat sich zu Wort gemeldet, Vokabeln wie 'Absurdistan' und 'Zombie' sind in diesem Zusammenhang schon gefallen.
Hinter Nahles' Plänen steckt das erklärte Ziel, Arbeitsplätze im Betrieb und im Home Office gleichzustellen. Das klingt zunächst einmal gar nicht schlecht. Die (zahlreichen) Kritiker aber fürchten, dass sie die Telearbeit massiv behindern, sogar nahezu unmöglich machen könnten. Immerhin haben Arbeitgeber die Pflicht, die Einhaltung der Bestimmungen auch zu überprüfen.
Wir haben direkt mal in den ursprünglichen Maßnahmenkatalog "zur Gestaltung von Telearbeitsplätzen" hineingeschaut und möchten Ihnen einige Stilblüten nicht vorenthalten:
Die Bildschirmgeräte sind so aufzustellen und zu betreiben, dass die Oberflächen frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind.
Die Arbeitsflächen sind entsprechend der Arbeitsaufgabe so zu bemessen, dass alle Eingabemittel auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können und eine flexible Anordnung des Bildschirms, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel möglich ist. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muss ein Auflegen der Handballen ermöglichen.
Auf Wunsch der Beschäftigten hat der Arbeitgeber eine Fußstütze und einen Manuskripthalter zur Verfügung zu stellen, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung auf andere Art und Weise nicht erreicht werden kann.
Das sind wohlgemerkt nur Auszüge, es geht munter so weiter.

Ordnungswahn: 17 Grad im Abstellraum

Wenn alle angedachten Änderungen umgesetzt werden, dann müssen Arbeitgeber unter anderem gewährleisten, dass ...
  • am heimischen Arbeitsplatz die Sonne nicht blendet.
  • die Beleuchtung mindestens 500 LUX beträgt.
  • der Schreibtisch groß genug ist, um die Handballen davor aufzulegen.
  • die Teeküche ein Fenster hat.
  • dem Arbeitnehmer ein abschließbares Fach zur Verfügung steht.
  • die Mindesttemperatur im Abstellraum 17 Grad beträgt.
Nach den Proteststürmen der vergangenen Tage und Wochen hat das Kabinett die Beratungen aber vorerst vertagt. Am 1. März ist die neue Arbeitsstättenverordnung jedenfalls nicht wie geplant in Kraft getreten. 
Selbstverständlich gibt es aber schon heute arbeitsrechtliche Aspekte, die der Arbeitgeber beachten muss, wenn er seine Beschäftigten im Home Office schaffen lässt. Wir haben die wichtigsten Punkte daher für Sie zusammengefasst. Und geben Entwarnung: Das ist machbar!

Arbeitsrecht im Home Office: Worauf Sie achten müssen

  • Geld

    Hier stellen sich vor allem steuerrechtliche Fragen. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsmittel dem Mitarbeiter im Home Office kostenlos zur Verfügung stellt, bedeutet dies keinen geldwerten Vorteil und wäre somit nicht steuer- und beitragspflichtig. Das wäre bei einer reinen Erstattung von Drucker, Schreibtisch oder Büromaterialien anders. Auch stellt sich die Frage der räumlichen Miete. Sofern der Mitarbeiter überwiegend im Home Office arbeitet, muss der dafür genutzte Raum im Prinzip vom Mitarbeiter angemietet werden. Alternativ kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter aber auch eine monatliche Kostenpauschale zahlen. Suchen Sie diesbezüglich unbedingt das Gespräch mit Ihrem Steuerberater.
  • Zwang

    Den darf es nicht geben. Kein Arbeitgeber hat das Recht, seine Mitarbeiter zwangsweise ins Home Office auszulagern. Auf der anderen Seite gibt es auch für Arbeitnehmer kein Recht darauf, von zuhause aus zu arbeiten. Hier sind beide Seiten auf die Zustimmung der jeweils anderen angewiesen, auch wenn nur um einen kleinen Teil der Arbeitszeit geht.
  • Zeit

    Das Arbeitszeitgesetz gilt auch im Home Office. Länger als zehn Stunden am Tag darf der Mitarbeiter formell gesehen nicht arbeiten. Tipp: Verabreden Sie realistische Zeiten mit dem Mitarbeiter, in denen er zuhause definitiv erreichbar ist. Zudem kann es helfen, wenn der Mitarbeiter seine Arbeitszeiten eigenständig dokumentiert und dem Vorgesetzten in regelmäßigen Abständen vorlegt.
  • Zutritt

    Arbeitgeber haben grundsätzlich ein Zutrittsrecht zur privaten Wohnung des Arbeitnehmers. Hintergrund: Das Home Office unterliegt den Arbeitsschutzbestimmungen und muss daher kontrolliert werden können. Ob auf Arbeitgeber hier ein Mehraufwand durch die geplante Arbeitsstättenverordnung zukommt, bleibt abzuwarten.
  • Daten

    Um das Thema Datenschutz sollten sich Unternehmen gründlich kümmern, gerade im Hinblick auf ihre Mitarbeiter im Home Office. Überlegen Sie vorab, wie Sie die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen am heimischen PC gewährleisten. Im Zweifelsfall können Sie dem Mitarbeiter auch untersagen, hochsensible Unterlagen mit nach Hause zu nehmen.
  • Ende

    Es ist unter Umständen gar nicht so einfach, den Beschäftigten von zuhause wieder ins Büro zu versetzen. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf muss der Arbeitgeber die Interessen den Arbeitnehmers dabei berücksichtigen, kann also nicht über seinen Kopf hinweg entscheiden. Außerdem muss der Betriebsrat einbezogen werden, da die Rückholaktion in den Betrieb formell eine Versetzung darstellt.

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