Freitag, 31. Juli 2015

SQL - Server - Lektüre




Folgende Lektüre vom SQL-Berater Uwe Ricken empfehle ich allen, die mehr - viiieeel mehr - über SQL-Server erfahren wollen:

alter Blog:   http://db-berater.blogspot.de
neuer Blog: http://www.db-berater.de/sql-server-blog

Ich habe da einiges dazulernen können.

Freitag, 24. Juli 2015

Überlegungen zum GPS-Tracking

Eher zufällig bin ich über einen reichlich zwei Jahre alten Artikel zum Thema GPS-Tracking bei Firmenfahrzeugen gestoßen, was ich hier auch teilen möchte:




gps_507

Bei der Einführung einer GPS-Ortungsanlage zur Erfassung der Firmenfahrzeuge ist zu berücksichtigen, dass mit dem Tracken der Fahrzeuge auch erfasst und ermittelt wird, wo sich der jeweilige Außendienstmitarbeiter mit dem Dienstfahrzeug aufhält. Bei diesen Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG. Es liegt auf der Hand, dass mit einer unbegrenzten Erhebung und Speicherung dieser GPS-Daten ein lückenloses Bewegungs- bzw. Tätigkeitsprofil des entsprechenden Mitarbeiters angefertigt werden kann. Eine Vollüberwachung eines Mitarbeiters ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings rechtswidrig.

Wonach hat sich ein datenschutzkonformer GPS-Einsatz also zu orientieren?


Rechtsgrundlage für einen konformen Einsatz dürfte in den meisten Fällen § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG bzw. § 32 Abs. 1 BDSG sein. Hiernach sind die berechtigten Interessen des Unternehmens als datenverarbeitende Stelle gegen schutzwürdige Interessen des von der Tracking-Maßnahme Betroffenen abzuwägen.


Hierbei können berechtigte Interesse des Unternehmens etwa die effektive Organisation der Firmenfahrzeuge bzw. der Außendienstmitarbeiter sein. Grundsätzlich hat ja auch ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber über Arbeitszeiten und Einsatztätigkeit zu unterrichten. Auch können solche berechtigte Interessen des Unternehmens das Erfordernis einer genauen Kostenermittlung sein, etwa weil diese Fahrtkosten einem Kunden in Rechnung zu stellen sind oder für interne Buchhaltungszwecke erforderlich sind. Ferner denkbare berechtigte Interessen des Unternehmens: Eine Ortung ist für die Sicherheit des Beschäftigten oder von sehr wertvollem Unternehmens- oder Kundeneigentum (Bsp: Geldtransporter!) erforderlich.


Dem stehen etwaige schutzwürdige Interessen des betroffenen Mitarbeiters gegenüber, dessen Verhalten potentiell überwacht werden kann. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zwar ist einem Arbeitgeber die Überwachung der Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter in angemessener Weise zuzubilligen. Dies darf allerdings zu keiner Totalüberwachung des Arbeitnehmers führen (vergleichbar mit der Rund-um-die-Uhr-Überwachung durch Kameras). In den Bereich einer Totalüberwachung käme ein Unternehmen, wenn durch das GPS-System kontrollieren würde, wie der betreffende Außendienstmitarbeiter seine Arbeit verrichtet, die Pausen gestaltet oder sich im Straßenverkehr verhält.


Ist zu befürchten, dass der Außendienstmitarbeiter während des Beschäftigungsverhältnisses eine Straftat begeht oder begangen hat und eine GPS-Ortung zur Aufdeckung oder Aufklärung dieser Straftat erforderlich ist und im Einzelfall das schutzwürdige Interesse des Betroffenen nicht überwiegt, ist gemäß§ 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG der Einsatz von GPS-Trackern in zeitlich begrenztem Umfang auch zu einer Vollüberwachung möglich.


Auch wenn eine GPS-Überwachung der Firmenfahrzeuge rechtmäßig durchgeführt wird, ist zu beachten, dass diese Maßnahme gemäß § 4d Abs. 5 BDSG potentiell ein schwerwiegender Eingriff in Persönlichkeitsrechte des überwachten Arbeitnehmers darstellen kann, mithin besondere Risiken für dessen Rechte und Freiheiten aufweisen kann und damit eine Vorabkontrolle durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu erfolgen hat. Hierbei sollte gewährleistet werden, dass nur die zwingend zur Erreichung des jeweiligen Zwecks erforderlichen Daten in technischer Hinsicht erhoben werden (§ 3a BDSG – Datenvermeidung und Datensparsamkeit), die betreffenden Verarbeitungszwecke klar definiert werden und ein entsprechendes Löschkonzept vom Datenschutzbeauftragten erstellt wird. Letztendlich sind die betroffenen Mitarbeiter von der durchgeführten Maßnahme zu unterrichten.


RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe

Freitag, 17. Juli 2015

Marktübersicht: SPV-Kennzahlen

Eine weite Informationsquelle für einen Überblick über die Entwicklungen des Pflege-Marktes bietet der Spitzenverband der GKV:


Klickt mal rein: gkv-spitzenverband.de

Freitag, 10. Juli 2015

Freitag, 3. Juli 2015

Neugründungen und Insolvenzen

Eine gute Quelle, um den Pflegemarkt im Blick zu behalten, ist pflegemarkt.com.

Hervorragend ist zum Beispiel das Gründungsradar. Das findet ihr in klitzeklein auf der Startseite oder in erträglich-groß über einen separaten Link in den News.

Sehr gut ist die Filtermöglichkeit nach Branchen (Pflegedienste, Pflegeheime, Krankenhäuser, MVZ, Dienstleister, ...). Man könnte bei den Adressen ja mal vorbeischneien...

So sieht beispielsweise die Übersicht aller Neugründungen im Mai aus:

···

Neben Neugründungen listet pflegemarkt.com auch Insolvenzen auf. Insgesamt ermöglicht das einen guten Überblick über die Bewegungen im Markt und natürlich der Bereinigung der eigenen Adressliste.

Ein Grinsen konnte ich mir bei folgender Insolvenz nicht verkneifen:



Kein Wunder, dass da nix mehr geht. Die Tarnung war eh' schlampig; wer geht schon freiwillig ins Krankenhaus zu Dr. Drogula... ;-)

Freitag, 26. Juni 2015

Gesundheitsminister Gröhe plant Pflegereform in Milliardenhöhe

pv
Hochinteressante Meldung, die für uns wiederum Arbeit und zugleich Schubkraft bringt:

  • Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) plant eine umfassende Reform der Pflegeversicherung.
  • Geplant ist, das bisherige System der drei Pflegestufen abzuschaffen und durch fünf neue Pflegegrade zu ersetzen.
  • Profitieren sollen vor allem Demenzkranke.
  • Menschen mit der bisherigen Pflegestufe 1 sollen in den neuen Pflegegrad 2 eingruppiert werden.
Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) plant eine umfassende Reform der Pflegeversicherung, in deren Mittelpunkt ein neues Begutachtungsverfahren steht. So soll festgestellt werden, ob eine Person pflegebedürftig ist und welche Leistungen sie demnach aus der Pflegeversicherung erhält. Vom 1. Januar 2017 an soll ein neues Verfahren bei der Einstufung dazu führen, dass in den nächsten Jahren bis zu eine halbe Million Menschen mehr als bislang Hilfe erhalten können.
Geplant ist, das bisherige System der drei Pflegestufen abzuschaffen und durch fünf neue Pflegegrade zu ersetzen. Die Idee: Körperlichen Gebrechen eines Menschen stehen in der Begutachtung nicht mehr so sehr im Vordergrund. Stattdessen prüfen die Gutachter verstärkt, welche Fähigkeiten die Patienten noch haben.

Überleitungsregelungen für 2,8 Millionen Menschen


Profitieren sollen vor allem Demenzkranke, die oftmals keine körperlichen Beschwerden haben, ihren Alltag dennoch nicht allein bewältigen können. Das geht aus dem Referentenentwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes hervor, der in Koalitionskreisen kursiert und im August vom Kabinett beschlossen werden soll.
Für die geschätzt 2,8 Millionen Menschen, die bereits jetzt pflegebedürftig sind oder bis zum Ende des kommenden Jahres voraussichtlich pflegebedürftig werden, sollen nach dem Willen Gröhes Überleitungsregelungen getroffen werden. Damit soll sichergestellt sein, dass Alte und Kranke nicht erneut von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) eingestuft werden müssen, nur weil die Politik die Spielregeln ändert.

Pflegestufe 1 wird zu Pflegegrad 2


Daher plant das Gesundheitsministerium, die bestehenden Einstufungen nach einer festgelegten Formel in das neue System der Pflegegerade zu überführen. Ein Bestandsschutz garantiert, dass hierbei niemand schlechter gestellt wird als bislang.
Im Detail sieht der Entwurf vor, dass Menschen mit der bisherigen Pflegestufe 1 in den neuen Pflegegrad 2 eingruppiert werden. Stufe 1 war bislang beispielsweise mit Geldleistungen für die ambulante Pflege zu Hause in Höhe von 244 Euro monatlich verbunden. In Zukunft soll es mit Grad 2 pro Monat 316Euro geben.

Leistungen sinken bei einigen Patienten, die im Pflegeheim versorgt werden


Liegt zusätzlich eine Demenz oder eine psychische Erkrankung vor, die vom Gesetzgeber als "eingeschränkte Alltagskompetenz" beschrieben wird, rutschen Patienten aus der zurzeit leicht angehobenen Stufe 1 automatisch in den neuen Grad 3. Dies entspräche in der Modellrechnung einem Sprung von 316 auf 545Euro monatlich. Mit dem neuen Pflegegrad 1 für vergleichsweise leichte Fälle soll es 125 Euro pro Monat geben.

Demgegenüber sinken die Leistungen bei einigen Patienten, die stationär in einem Pflegeheim versorgt werden. Personen mit der alten Pflegestufe 2 erhalten beispielsweise bislang 1330 Euro pro Monat, im neuen Pflegegrad 3 wären es nur 1262 Euro. An dieser Stelle würde der geplante Bestandsschutz greifen. Mit den geringeren Leistungen müssten nur jene auskommen, die erstmals nach der Einführung des neuen Systems zum Pflegefall werden.



Berechnungssystem noch komplizierter

Ein anderes Bild zeigt sich auf der höheren Pflegestufe 3, dort würden die Bezüge für die Unterbringung im Heim aufgrund der Neugruppierung in Pflegegrad 4 von derzeit 1612 auf dann 1775 Euro steigen.
Darüber hinaus will Hermann Gröhe an einer weiteren Stellschraube drehen, die das Berechnungssystem noch einmal komplizierter macht. Mit Eigenanteilen müssten sich Patienten - beziehungsweise ihre Angehörige - vielfach an den Kosten der Versorgung beteiligen. Bislang steigen die durchschnittlichen Eigenanteile parallel zur Pflegestufe, die Spanne liegt derzeit zwischen 400 und900 Euro pro Monat.

3,7 Milliarden Euro Kosten


Im neuen System soll der durchschnittliche Eigenanteil konstant 580 Euro betragen, unabhängig von der Schwere der Beeinträchtigung. Somit würden Patienten der bisherigen Pflegestufe 1 (also dem neuen Pflegegrad 2) durch die veränderten Eigenanteile stärker belastet, alle anderen jedoch entlastet. Auch dies gilt nur für Neueinstufungen, Stichwort Bestandsschutz.
Nach Berechnungen des Ministeriums soll die zweite Stufe der Pflegereform - die erste trat bereits am 1. Januar dieses Jahres in Kraft, sie beinhaltete vor allem höhere Pflegesätze - im Jahr ihrer Einführung etwa 3,7 Milliarden Euro kosten. Geplant ist, in den Folgejahren die Kassen mit etwa 2,5 Milliarden Euro jährlich zusätzlich zu belasten. Die Umstellung des Begutachtungssystems soll zudem einmalig mit weiteren 4,4 Milliarden Euro in den Jahren 2017 bis 2020zu Buche schlagen.

Spitzennote "sehr gut" - auch für unhaltbare Heime


Um das Vorhaben zu finanzieren, würde der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum 1. Januar 2017 um0,2 Prozentpunkte steigen. Das war bereits im Koalitionsvertrag vereinbart worden. Die Erhöhung könnte den Kassen im ersten Jahr der Umsetzung Mehreinnahmen in Höhe von etwa 2,5 Milliarden Euro bringen.
Unterdessen ist in der Koalition ein Streit über den sogenannten Pflege-TÜV entbrannt. Damit ist die umstrittene Bewertung von Pflegeheimen und ambulanten Hilfsdiensten gemeint. Im Schnitt erhielten in der Vergangenheit alle Einrichtungen die Spitzennote "sehr gut" - darunter waren auch etwa Heime, die aufgrund unhaltbarer Zustände geschlossen werden mussten. Der Pflegebeauftragte der Bundesregierung, Karl-Josef Laumann (CDU), kündigte daraufhin an, die offenkundig wenig aussagekräftige Bewertung umfassend zu reformieren.

"Tricksen, Tarnen und Täuschen"


In der Zwischenzeit sollte die Beurteilung der Einrichtungen zwar fortgesetzt, die Notenvergabe nach dem Willen Laumanns aber ausgesetzt werden. Widerspruch kam prompt vom Koalitionspartner SPD. Dort befürchtete man, dass die bloße Veröffentlichung der Qualitätsberichte für Bürger nicht verständlich und der Pflege-TÜV somit de facto gescheitert sei.
Dem Vernehmen nach haben sich die Sozialdemokraten nun bei einer koalitionsinternen Besprechung am vergangenen Freitag durchgesetzt. In dem Referentenentwurf des Gesundheitsministeriums zur Pflegereform heißt es zum Thema Qualität: "Bestehende Vereinbarungen gelten bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung fort". Mit anderen Worten: Die Noten bleiben vorerst bestehen.
"Jeder, der an den Noten festhält, macht sich zum Fürsprecher von Tricksen, Tarnen und Täuschen", kritisierte Laumann und betonte, die Verhandlungen seien noch nicht beendet. "Hier werde ich in den nächsten Wochen weiterhin versuchen, bei der SPD Überzeugungsarbeit zu leisten."


Freitag, 19. Juni 2015

TL HV-TDS Woche 2

Ich verzichte darauf, jeden Tag einzeln zu dokumentieren. Das ist mir etwas zu stressig - obwohl ich in der Bahn genügend Zeit hätte.  Nach ...