Freitag, 24. April 2015

Wer zahlt die Kosten einer Rettungsaktion bei verschwundenen Heimbewohnern?

Urteil: Verschwundene Heimbewohnerin - Hat der Heimbetreiber die Einsatzkosten zu tragen?

Immer wieder liest man in den Medien Berichte über die Suche nach aus Alten- und Pflegeheimen verschwundenen, orientierungslosen Personen. Das VG Gießen hat sich in seinem Urteil mit der Frage befasst, ob der Heimbetreiber mit den Feuerwehrkosten belastet werden kann.
Mit der Frage, ob der Heimbetreiber für die Kosten der zur Hilfe bei der Suche nach einer derartigen Person herangezogenen (Freiwilligen) Feuerwehr belastet werden kann, hatte sich jüngst das Verwaltungsgericht Gießen in einem jetzt veröffentlichten Urteil (4 K 409/14.GI) zu beschäftigen.

Der Sachverhalt

In einem Senioren-Pflegeheim war im Januar 2012 nachts, es herrschten außen Minustemperaturen, bemerkt worden, dass eine damals 90 Jahre alte, demenzkranke, orientierungslose und verwirrte Heimbewohnerin sich nicht in ihrem Zimmer befand. Nach zunächst erfolgloser Suche durch das Heimpersonal, auch außerhalb der Einrichtung, informierte dieses um 04:34 Uhr die Polizei darüber, dass die Bewohnerin aus dem Pflegeheim abgängig sei und teilte mit, dass sie bereits mehrere Kilometer zurückgelegt haben könnte, da sie sehr gut zu Fuß sei.
Bekleidet sei sie wahrscheinlich nur mit einem Nachthemd und einem Bettjäckchen. Die Polizei ging davon aus, dass sich die Seniorin in einer hilflosen Lage befand und leitete umfangreiche Suchmaßnahmen ein. Um 06:45 Uhr forderte die Polizei die Feuerwehr zur Unterstützung bei der Personensuche an.
Auch die Feuerwehr ging von der Gefahr einer erheblichen Unterkühlung oder gar eines Erfrierungstodes aus und ließ die Freiwilligen Feuerwehren mehrerer Ortsteile der Gemeinde, in der sich das Heim befand, mit mehreren Fahrzeugen und 39 Personen ausrücken. Die aufwendige Suche war erfolgreich: Gegen 10 Uhr konnte die Frau stark unterkühlt in einem Kellerschacht liegend aufgefunden werden. Sie wurde ins Krankenhaus gebracht.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde (als Träger der Freiwilligen Feuerwehr) berechnete dem Land Hessen (als Träger der Polizei) für den Einsatz ca. 2.800.- Euro. Das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung in Wiesbaden - eine Behörde der Polizeiverwaltung - erließ sodann gegenüber dem Heimbetreiber einen Kostenbescheid in Höhe von 2.806,49 Euro.
Der Heimbetreiber (Kläger) erhob gegen diesen Bescheid im Februar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Gießen. Seine Auffassung: Er könne nicht als Kostenschuldner für den Polizei- und Feuerwehreinsatz herangezogen werden.

Das Urteil des Verwaltungsgericht Gießen (4 K 409/14.GI)

Mit seinem Urteil hat das Verwaltungsgericht Gießen den Kostenbescheid des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung aufgehoben und dem Land Hessen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Bescheid sei rechtswidrig.
In der umfangreichen Begründung des Gerichts heißt es, die Feuerwehr habe keine Auslagenerstattung fordern können. Daher sei das Land Hessen nicht berechtigt gewesen, diese Kosten vom Heimträger im Wege des Kostenbescheides zu erheben. Denn der Einsatz der Feuerwehr habe in vollem Umfang der Rettung der Seniorin aus akuter Lebensgefahr gedient. Dies führt das Gericht anhand der Details des Einsatzes im Einzelnen aus. Für eine derartige Situation verbiete § 61 Absatz 6 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG) die Erhebung von Gebühren und Auslagen.
Rechtsgrundlagen:
Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG
Gericht:
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 04.02.2015 - 4 K 409/14.GI

Freitag, 17. April 2015

Gicht oder Alzheimer

Na das ist doch mal eine Wahl: Wie Wissenschaftler vom Massachusetts General Hospital berichten, erkranken Gichtpatienten seltener an Alzheimer:

Boston (USA) -  Gicht ist eine Stoffwechselerkrankung, die durch einen erhöhten Harnsäurespiegel im Blut gekennzeichnet ist. Ablagerungen von Harnsäuresalzen verursachen Gelenksentzündungen und schädigen Herz und Nieren. In löslicher Form ist Harnsäure aber auch ein hocheffektives Antioxidans, das Zellen vor Schäden schützt. Das könnte die Ergebnisse einer amerikanischen Studie erklären, nach der Gichtpatienten ein geringeres Risiko haben, an Alzheimer zu erkranken. Es wäre daher möglich, durch eine Behandlung mit Wirkstoffen, die Harnsäure freisetzen, das Fortschreiten der neurodegenerativen Erkrankung aufzuhalten, schreiben die Forscher im Fachblatt „Annals of the Rheumatic Diseases”.
„Indem die Harnsäure vor oxidativem Stress schützt, könnte sie die für Alzheimer und Parkinson typische Degeneration von Hirnzellen verhindern“, erklären Hyon Choi vom Massachusetts General Hospital in Boston und Kollegen. Frühere Langzeitstudien hatten bereits gezeigt, dass ein erhöhter Harnsäureblutspiegel mit einem geringeren generellen Demenzrisiko und besseren kognitiven Hirnleistungen im Alter verbunden ist. Für ihre aktuelle Untersuchung nutzten die Forscher eine britische Datenbank mit medizinischen Informationen von Menschen, die repräsentativ für die Gesamtbevölkerung waren. Die daraus ausgewählten Probanden waren im Durchschnitt 65 Jahre alt und zeigten zu Beginn der Studie keine Anzeichen von Gicht oder einer Demenz.
Im Lauf von durchschnittlich fünf Jahren erkrankten 309 von etwa 60.000 Menschen an Gicht. Als Vergleich zu diesen dienten 1942 nicht erkrankte Personen mit gleichem Alter, Geschlecht und Body-Mass-Index (BMI). Für die statistische Auswertung wurden Einflussfaktoren wie Tabak- und Alkoholkonsum, Lebensstandard, Herzkrankheiten und Medikamenteneinnahme berücksichtigt. Als zusätzliche Kontrolle dienten Patienten, die im Untersuchungszeitraum, an einer Arthrose erkrankten. Es stellte sich heraus, dass die Gichtpatienten – nicht aber die Arthrosepatienten – ein um 24 Prozent geringeres Risiko für Alzheimer hatten.
Es ist naheliegend, aber noch nicht bewiesen, dass der Schutzeffekt der Gicht auf den erhöhten Harnsäurespiegel und dessen Wirkung als Antioxidans zurückzuführen ist. Dafür sprechen auch Ergebnisse von Tierversuchen, in denen durch Harnsäure das Absterben von Nervenzellen bei Parkinson und Multipler Sklerose verhindert werden konnte. Die Forscher halten es für denkbar, dass eine Behandlung mit natürlichen Stoffwechselprodukten wie Inosin und Hypoxanthin, aus denen im Körper Harnsäure entsteht, den Verlauf der Alzheimer-Demenz aufhalten könnte.

Ich wüsste ja nicht, wofür ich mich entscheiden würde...


Freitag, 10. April 2015

Laumann will Pflege-TÜV reformieren

Na, das wäre doch mal eine sinnvolle Korrektur:

Kurzberichte statt Schulnoten: Der Pflegebevollmächtigte Laumann will das Bewertungssystem von Pflegeeinrichtungen ändern. Der Pflege-TÜV sei nicht aussagekräftig.

Pflege TÜV

Der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Karl-Josef Laumann (CDU), will die Durchschnittsnoten für Pflegeeinrichtungen abschaffen. Mit einer deutschlandweiten Durchschnittsnote von 1,3 seien sie nicht aussagekräftig, sagte Laumann. Deswegen will er den sogenannten Pflege-TÜV bis Ende 2017 reformieren und das Notensystem zum 1. Januar 2016 aussetzen.   
An die Stelle der Noten sollen den Plänen zufolge zunächst Kurzberichte über Heime und ambulante Pflegedienste treten. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen die Qualität von Pflegeeinrichtungen so besser einschätzen und vergleichen können.  
In einem zweiten Schritt soll dann anhand von messbaren Kriterien die Qualität von Pflege und Betreuung für Verbraucher vergleichbar gemacht werden. Die Kriterien sollen Lauer zufolge wissenschaftlich fundiert und nicht interessengeleitet erstellt werden. In dem zuständigen Gremium sollen künftig auch die Verbände der Pflegebedürftigen und der Pflegeberufe gleichberechtigt mit Stimmrecht vertreten sein.    
Von der Reform verspricht sich Laumann "mehr Partizipation und Transparenz". Die gesetzliche Regelung will er in das Pflegestärkungsgesetz II aufnehmen.
Vorschlag stößt auf Zustimmung
Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) begrüßte den Vorschlag. "Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen brauchen verlässliche Informationen, um eine gute und für sie passende Pflegeeinrichtung zu finden", sagte Gröhe. Der bisherige Pflege-TÜV leiste das nicht und sorge eher für Verunsicherung.
Die gesundheitspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, Hilde Mattheis, sagte zu, die Vorschläge genau zu prüfen. Zudem sei zu klären, wie Pflegequalität besser an der wirklichen Ergebnisqualität ausgerichtet werden könne. Auch die Pflege-Expertin der Grünen, Elisabeth Scharfenberg, unterstützt den Vorschlag, verlangte aber eine sofortige Abschaffung der Pflegenoten.
gefunden in ZEIT-Online:

Freitag, 3. April 2015

entbürokratisiert

Erinnert sich noch jemand an diese Denglisch-Sprachpanscher:  For You. Vor Ort. ? Jetzt können sich die Sprachwächter gleich noch eine Website vornehmen: ein-step.de ist online.

Ja, ich weiß, Ein-STEP steht eigentlich für EINführung des STrukturmodells zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation - dennoch klingt es seltsam.

Nun ja, sei es wie es sei. Bei Eingabe von www.ein-step.de passiert Stand heute (30.03.2015) erstmal gar nichts, weil die Browser standardmäßig "http://" davor setzen, und die o.g. Website richtigerweise via https://verschlüsselt übertragen wird. Leider hat es die Agentur nicht geschafft, die Anfragen auf https umzuleiten. Wie man es richtig macht, können sie ja mal bei Standard Systeme nachfragen; bei uns geht das von Anfang an. :-)

Schaut mal rein unter:



hier findet ihr folgendes:



Und wer sich für eine entbürokratisierte Form einer Website interessiert, darf gern auch bei Frau Beikirch vorbeisurfen: http://www.beikirch-hcm.de.

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UPDATE 06.04.2015: Inzwischen scheint auch die Weiterleitung von http zu https zu funktionieren.

Freitag, 27. März 2015

Wankband: saubere Energie durch Pornos


Ein neuer Hype geht um - und ich muss sagen: marketingtechnisch eine echt geile Idee.

Um was geht es? WANKBAND - ein Armband, mit dem man die kinetische Energie beim Wackeln in elektrische Energie umwandeln kann. Promotet wird diese Idee von einer unzweideutigen Seite namens pornhub.com.

Wir es funktioniert könnt ihr im Video oben sehen.

Ob man damit allerdings dauerhaft auf externe Energiequellen verzichten kann, darf bezweifelt werden.

Betatester könnt ihr übrigens hier werden: http://www.thewankband.com

Freitag, 20. März 2015

Sonnenfinsternis: Links und Tipps



Heute wird sich die Sonne verdunkeln. Zwischen halb zehn und zwölf Uhr dauert das Spektakel. Wer sich keine spezielle Brille hat, hat schlechte Karten; im Einzelhandel wird es heute kaum noch welchen geben. Hütet Euch aber in Sachen Augenschutz zu experimentieren;
Um einen genügenden Augenschutz zu erreichen, ist zu beachten, dass die zur Verwendung kommenden Schutzfilter das Ultraviolett total absorbieren oder reflektieren müssen und vom sichtbaren Spektralbereich höchstens noch einen Tausendstel des Sonnenlichtes durchlassen dürfen. Keinen genügenden Schutz bieten gewöhnliche - auch noch so dunkle! - Sonnenbrillen, CDs, geschwärzte Gläser oder Farb- und Schwarzweissfilme. Mit Russ geschwärzte Gläser sind insofern nicht geeignet, als sie meistens zu wenig geschwärzt sind und beim Hantieren die Schwärzung beschädigt wird. Dunkle Sonnenbrillen sind besonders gefährlich, weil sie in den meisten Fällen die ultraviolette Strahlung beinahe ungehindert passieren lassen. Hinzu kommt, dass sich die Pupillen im Halbdunkel stärker öffnen und dadurch noch mehr der äusserst gefährlichen UV- Strahlung in die Augen dringen lassen.

Ich habe mal ein paar Links zusammengesammelt, die Euch interessieren könnten.

DIE SONNENFINSTERNIS IN MITTELEUROPA

DIE SONNENFINSTERNIS AM 20.03.2015 IM ÜBERBLICK

Die Sonnenfinsternis vom 11.08.1999 aus ophthalmologischer Sicht

Eine Gefahr für die Augen

Himmelsschauspiel am 20. März

Mit welcher Brille kann ich meine Augen schützen?

Wie Sie sich richtig auf die Sonnenfinsternis vorbereiten

Warum ist es gefährlich, direkt in die Sonne zu schauen?

Total, ringförmig, partiell? Was ist eine Sonnenfinsternis?

Freitag, 13. März 2015

Homeoffice vs. Arbeitsstättenverordnung

Auf Deutschland kommt eine neue Arbeitsstättenverordnung zu. Möglicherweise müssen Arbeitgeber schon bald sicherstellen, dass im Home Office ihrer Beschäftigten ausreichend Fußstützen und Fenster vorhanden sind, das Licht hell und der Schreibtisch groß genug ist. Die Novellierung sorgt vielerorts für Kopfschütteln, ja für Entsetzen. Ein rechtlose Zone ist das Home Office aber schon jetzt nicht. Diese arbeitsrechtlichen Bestimmungen müssen Unternehmen beachten, wenn sie Mitarbeiter am Telearbeitsplatz schaffen lassen.

Home Office: Grüße aus Schilda

Auf Andrea Nahles prasselt es gerade von allen Seiten ein. Die Arbeitsministerin hat eine Neuordnung der Arbeitsstättenverordnung angestoßen, die dem Bürokratie-Standort Deutschland ein neues und ganz besonders wertvolles Kapitel hinzufügen soll. Die Änderungen werden von Arbeitgebern verrissen, auch der Wirtschaftsflügel der CSU hat sich zu Wort gemeldet, Vokabeln wie 'Absurdistan' und 'Zombie' sind in diesem Zusammenhang schon gefallen.
Hinter Nahles' Plänen steckt das erklärte Ziel, Arbeitsplätze im Betrieb und im Home Office gleichzustellen. Das klingt zunächst einmal gar nicht schlecht. Die (zahlreichen) Kritiker aber fürchten, dass sie die Telearbeit massiv behindern, sogar nahezu unmöglich machen könnten. Immerhin haben Arbeitgeber die Pflicht, die Einhaltung der Bestimmungen auch zu überprüfen.
Wir haben direkt mal in den ursprünglichen Maßnahmenkatalog "zur Gestaltung von Telearbeitsplätzen" hineingeschaut und möchten Ihnen einige Stilblüten nicht vorenthalten:
Die Bildschirmgeräte sind so aufzustellen und zu betreiben, dass die Oberflächen frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind.
Die Arbeitsflächen sind entsprechend der Arbeitsaufgabe so zu bemessen, dass alle Eingabemittel auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können und eine flexible Anordnung des Bildschirms, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel möglich ist. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muss ein Auflegen der Handballen ermöglichen.
Auf Wunsch der Beschäftigten hat der Arbeitgeber eine Fußstütze und einen Manuskripthalter zur Verfügung zu stellen, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung auf andere Art und Weise nicht erreicht werden kann.
Das sind wohlgemerkt nur Auszüge, es geht munter so weiter.

Ordnungswahn: 17 Grad im Abstellraum

Wenn alle angedachten Änderungen umgesetzt werden, dann müssen Arbeitgeber unter anderem gewährleisten, dass ...
  • am heimischen Arbeitsplatz die Sonne nicht blendet.
  • die Beleuchtung mindestens 500 LUX beträgt.
  • der Schreibtisch groß genug ist, um die Handballen davor aufzulegen.
  • die Teeküche ein Fenster hat.
  • dem Arbeitnehmer ein abschließbares Fach zur Verfügung steht.
  • die Mindesttemperatur im Abstellraum 17 Grad beträgt.
Nach den Proteststürmen der vergangenen Tage und Wochen hat das Kabinett die Beratungen aber vorerst vertagt. Am 1. März ist die neue Arbeitsstättenverordnung jedenfalls nicht wie geplant in Kraft getreten. 
Selbstverständlich gibt es aber schon heute arbeitsrechtliche Aspekte, die der Arbeitgeber beachten muss, wenn er seine Beschäftigten im Home Office schaffen lässt. Wir haben die wichtigsten Punkte daher für Sie zusammengefasst. Und geben Entwarnung: Das ist machbar!

Arbeitsrecht im Home Office: Worauf Sie achten müssen

  • Geld

    Hier stellen sich vor allem steuerrechtliche Fragen. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsmittel dem Mitarbeiter im Home Office kostenlos zur Verfügung stellt, bedeutet dies keinen geldwerten Vorteil und wäre somit nicht steuer- und beitragspflichtig. Das wäre bei einer reinen Erstattung von Drucker, Schreibtisch oder Büromaterialien anders. Auch stellt sich die Frage der räumlichen Miete. Sofern der Mitarbeiter überwiegend im Home Office arbeitet, muss der dafür genutzte Raum im Prinzip vom Mitarbeiter angemietet werden. Alternativ kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter aber auch eine monatliche Kostenpauschale zahlen. Suchen Sie diesbezüglich unbedingt das Gespräch mit Ihrem Steuerberater.
  • Zwang

    Den darf es nicht geben. Kein Arbeitgeber hat das Recht, seine Mitarbeiter zwangsweise ins Home Office auszulagern. Auf der anderen Seite gibt es auch für Arbeitnehmer kein Recht darauf, von zuhause aus zu arbeiten. Hier sind beide Seiten auf die Zustimmung der jeweils anderen angewiesen, auch wenn nur um einen kleinen Teil der Arbeitszeit geht.
  • Zeit

    Das Arbeitszeitgesetz gilt auch im Home Office. Länger als zehn Stunden am Tag darf der Mitarbeiter formell gesehen nicht arbeiten. Tipp: Verabreden Sie realistische Zeiten mit dem Mitarbeiter, in denen er zuhause definitiv erreichbar ist. Zudem kann es helfen, wenn der Mitarbeiter seine Arbeitszeiten eigenständig dokumentiert und dem Vorgesetzten in regelmäßigen Abständen vorlegt.
  • Zutritt

    Arbeitgeber haben grundsätzlich ein Zutrittsrecht zur privaten Wohnung des Arbeitnehmers. Hintergrund: Das Home Office unterliegt den Arbeitsschutzbestimmungen und muss daher kontrolliert werden können. Ob auf Arbeitgeber hier ein Mehraufwand durch die geplante Arbeitsstättenverordnung zukommt, bleibt abzuwarten.
  • Daten

    Um das Thema Datenschutz sollten sich Unternehmen gründlich kümmern, gerade im Hinblick auf ihre Mitarbeiter im Home Office. Überlegen Sie vorab, wie Sie die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen am heimischen PC gewährleisten. Im Zweifelsfall können Sie dem Mitarbeiter auch untersagen, hochsensible Unterlagen mit nach Hause zu nehmen.
  • Ende

    Es ist unter Umständen gar nicht so einfach, den Beschäftigten von zuhause wieder ins Büro zu versetzen. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf muss der Arbeitgeber die Interessen den Arbeitnehmers dabei berücksichtigen, kann also nicht über seinen Kopf hinweg entscheiden. Außerdem muss der Betriebsrat einbezogen werden, da die Rückholaktion in den Betrieb formell eine Versetzung darstellt.

TL HV-TDS Woche 2

Ich verzichte darauf, jeden Tag einzeln zu dokumentieren. Das ist mir etwas zu stressig - obwohl ich in der Bahn genügend Zeit hätte.  Nach ...