Freitag, 27. März 2015

Wankband: saubere Energie durch Pornos


Ein neuer Hype geht um - und ich muss sagen: marketingtechnisch eine echt geile Idee.

Um was geht es? WANKBAND - ein Armband, mit dem man die kinetische Energie beim Wackeln in elektrische Energie umwandeln kann. Promotet wird diese Idee von einer unzweideutigen Seite namens pornhub.com.

Wir es funktioniert könnt ihr im Video oben sehen.

Ob man damit allerdings dauerhaft auf externe Energiequellen verzichten kann, darf bezweifelt werden.

Betatester könnt ihr übrigens hier werden: http://www.thewankband.com

Freitag, 20. März 2015

Sonnenfinsternis: Links und Tipps



Heute wird sich die Sonne verdunkeln. Zwischen halb zehn und zwölf Uhr dauert das Spektakel. Wer sich keine spezielle Brille hat, hat schlechte Karten; im Einzelhandel wird es heute kaum noch welchen geben. Hütet Euch aber in Sachen Augenschutz zu experimentieren;
Um einen genügenden Augenschutz zu erreichen, ist zu beachten, dass die zur Verwendung kommenden Schutzfilter das Ultraviolett total absorbieren oder reflektieren müssen und vom sichtbaren Spektralbereich höchstens noch einen Tausendstel des Sonnenlichtes durchlassen dürfen. Keinen genügenden Schutz bieten gewöhnliche - auch noch so dunkle! - Sonnenbrillen, CDs, geschwärzte Gläser oder Farb- und Schwarzweissfilme. Mit Russ geschwärzte Gläser sind insofern nicht geeignet, als sie meistens zu wenig geschwärzt sind und beim Hantieren die Schwärzung beschädigt wird. Dunkle Sonnenbrillen sind besonders gefährlich, weil sie in den meisten Fällen die ultraviolette Strahlung beinahe ungehindert passieren lassen. Hinzu kommt, dass sich die Pupillen im Halbdunkel stärker öffnen und dadurch noch mehr der äusserst gefährlichen UV- Strahlung in die Augen dringen lassen.

Ich habe mal ein paar Links zusammengesammelt, die Euch interessieren könnten.

DIE SONNENFINSTERNIS IN MITTELEUROPA

DIE SONNENFINSTERNIS AM 20.03.2015 IM ÜBERBLICK

Die Sonnenfinsternis vom 11.08.1999 aus ophthalmologischer Sicht

Eine Gefahr für die Augen

Himmelsschauspiel am 20. März

Mit welcher Brille kann ich meine Augen schützen?

Wie Sie sich richtig auf die Sonnenfinsternis vorbereiten

Warum ist es gefährlich, direkt in die Sonne zu schauen?

Total, ringförmig, partiell? Was ist eine Sonnenfinsternis?

Freitag, 13. März 2015

Homeoffice vs. Arbeitsstättenverordnung

Auf Deutschland kommt eine neue Arbeitsstättenverordnung zu. Möglicherweise müssen Arbeitgeber schon bald sicherstellen, dass im Home Office ihrer Beschäftigten ausreichend Fußstützen und Fenster vorhanden sind, das Licht hell und der Schreibtisch groß genug ist. Die Novellierung sorgt vielerorts für Kopfschütteln, ja für Entsetzen. Ein rechtlose Zone ist das Home Office aber schon jetzt nicht. Diese arbeitsrechtlichen Bestimmungen müssen Unternehmen beachten, wenn sie Mitarbeiter am Telearbeitsplatz schaffen lassen.

Home Office: Grüße aus Schilda

Auf Andrea Nahles prasselt es gerade von allen Seiten ein. Die Arbeitsministerin hat eine Neuordnung der Arbeitsstättenverordnung angestoßen, die dem Bürokratie-Standort Deutschland ein neues und ganz besonders wertvolles Kapitel hinzufügen soll. Die Änderungen werden von Arbeitgebern verrissen, auch der Wirtschaftsflügel der CSU hat sich zu Wort gemeldet, Vokabeln wie 'Absurdistan' und 'Zombie' sind in diesem Zusammenhang schon gefallen.
Hinter Nahles' Plänen steckt das erklärte Ziel, Arbeitsplätze im Betrieb und im Home Office gleichzustellen. Das klingt zunächst einmal gar nicht schlecht. Die (zahlreichen) Kritiker aber fürchten, dass sie die Telearbeit massiv behindern, sogar nahezu unmöglich machen könnten. Immerhin haben Arbeitgeber die Pflicht, die Einhaltung der Bestimmungen auch zu überprüfen.
Wir haben direkt mal in den ursprünglichen Maßnahmenkatalog "zur Gestaltung von Telearbeitsplätzen" hineingeschaut und möchten Ihnen einige Stilblüten nicht vorenthalten:
Die Bildschirmgeräte sind so aufzustellen und zu betreiben, dass die Oberflächen frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind.
Die Arbeitsflächen sind entsprechend der Arbeitsaufgabe so zu bemessen, dass alle Eingabemittel auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können und eine flexible Anordnung des Bildschirms, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel möglich ist. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muss ein Auflegen der Handballen ermöglichen.
Auf Wunsch der Beschäftigten hat der Arbeitgeber eine Fußstütze und einen Manuskripthalter zur Verfügung zu stellen, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung auf andere Art und Weise nicht erreicht werden kann.
Das sind wohlgemerkt nur Auszüge, es geht munter so weiter.

Ordnungswahn: 17 Grad im Abstellraum

Wenn alle angedachten Änderungen umgesetzt werden, dann müssen Arbeitgeber unter anderem gewährleisten, dass ...
  • am heimischen Arbeitsplatz die Sonne nicht blendet.
  • die Beleuchtung mindestens 500 LUX beträgt.
  • der Schreibtisch groß genug ist, um die Handballen davor aufzulegen.
  • die Teeküche ein Fenster hat.
  • dem Arbeitnehmer ein abschließbares Fach zur Verfügung steht.
  • die Mindesttemperatur im Abstellraum 17 Grad beträgt.
Nach den Proteststürmen der vergangenen Tage und Wochen hat das Kabinett die Beratungen aber vorerst vertagt. Am 1. März ist die neue Arbeitsstättenverordnung jedenfalls nicht wie geplant in Kraft getreten. 
Selbstverständlich gibt es aber schon heute arbeitsrechtliche Aspekte, die der Arbeitgeber beachten muss, wenn er seine Beschäftigten im Home Office schaffen lässt. Wir haben die wichtigsten Punkte daher für Sie zusammengefasst. Und geben Entwarnung: Das ist machbar!

Arbeitsrecht im Home Office: Worauf Sie achten müssen

  • Geld

    Hier stellen sich vor allem steuerrechtliche Fragen. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsmittel dem Mitarbeiter im Home Office kostenlos zur Verfügung stellt, bedeutet dies keinen geldwerten Vorteil und wäre somit nicht steuer- und beitragspflichtig. Das wäre bei einer reinen Erstattung von Drucker, Schreibtisch oder Büromaterialien anders. Auch stellt sich die Frage der räumlichen Miete. Sofern der Mitarbeiter überwiegend im Home Office arbeitet, muss der dafür genutzte Raum im Prinzip vom Mitarbeiter angemietet werden. Alternativ kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter aber auch eine monatliche Kostenpauschale zahlen. Suchen Sie diesbezüglich unbedingt das Gespräch mit Ihrem Steuerberater.
  • Zwang

    Den darf es nicht geben. Kein Arbeitgeber hat das Recht, seine Mitarbeiter zwangsweise ins Home Office auszulagern. Auf der anderen Seite gibt es auch für Arbeitnehmer kein Recht darauf, von zuhause aus zu arbeiten. Hier sind beide Seiten auf die Zustimmung der jeweils anderen angewiesen, auch wenn nur um einen kleinen Teil der Arbeitszeit geht.
  • Zeit

    Das Arbeitszeitgesetz gilt auch im Home Office. Länger als zehn Stunden am Tag darf der Mitarbeiter formell gesehen nicht arbeiten. Tipp: Verabreden Sie realistische Zeiten mit dem Mitarbeiter, in denen er zuhause definitiv erreichbar ist. Zudem kann es helfen, wenn der Mitarbeiter seine Arbeitszeiten eigenständig dokumentiert und dem Vorgesetzten in regelmäßigen Abständen vorlegt.
  • Zutritt

    Arbeitgeber haben grundsätzlich ein Zutrittsrecht zur privaten Wohnung des Arbeitnehmers. Hintergrund: Das Home Office unterliegt den Arbeitsschutzbestimmungen und muss daher kontrolliert werden können. Ob auf Arbeitgeber hier ein Mehraufwand durch die geplante Arbeitsstättenverordnung zukommt, bleibt abzuwarten.
  • Daten

    Um das Thema Datenschutz sollten sich Unternehmen gründlich kümmern, gerade im Hinblick auf ihre Mitarbeiter im Home Office. Überlegen Sie vorab, wie Sie die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen am heimischen PC gewährleisten. Im Zweifelsfall können Sie dem Mitarbeiter auch untersagen, hochsensible Unterlagen mit nach Hause zu nehmen.
  • Ende

    Es ist unter Umständen gar nicht so einfach, den Beschäftigten von zuhause wieder ins Büro zu versetzen. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf muss der Arbeitgeber die Interessen den Arbeitnehmers dabei berücksichtigen, kann also nicht über seinen Kopf hinweg entscheiden. Außerdem muss der Betriebsrat einbezogen werden, da die Rückholaktion in den Betrieb formell eine Versetzung darstellt.

Freitag, 6. März 2015

Statusseite TecArt

Seit Ende Februar wurde seitens TecArt eine Status-Seite online gestellt, auf der ihr immer sehen könnt, ob TecArt funktioniert, oder nicht:


Ich finde zwar, ein Anmeldeversuch tut dasselbe, aber blau soll ja beruhigend wirken.


Freitag, 27. Februar 2015

Wann ist "bei Schnee" ?

Wann gilt das Zusatzschild?

Es ist kalt, aber es schneit nicht. Am Straßenrand wird die Höchstgeschwindigkeit durch das Zusatzverkehrszeichen "Schneeflocke" begrenzt. Ein Fahrer gibt dennoch Gas und soll nun zahlen.
Eine durch das Zusatzschild "Schneeflocke" angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung gilt auch dann, wenn keine winterlichen Straßenverhältnisse herrschen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden (Az.: 1 RBs 125/14).
In dem verhandelten Fall befuhr der spätere Kläger im Januar eine Bundesstraße. Dort wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h durch ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen begrenzt. Unter diesem Verkehrszeichen war – ohne weitere Zusätze – das Zusatzschild "Schneeflocke" angebracht. Bei einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle fiel der Betroffene auf, weil er mit seinem Fahrzeug 125 km/h fuhr. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung ahndete das Amtsgericht (AG) Siegen, der Bußgeldkatalogverordnung entsprechend, mit einer Geldbuße von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot.
Dagegen legte der betroffene Fahrer Rechtsbeschwerde ein. Er argumentierte unter anderem damit, dass ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung angelastet werden könne, weil keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht hätten. Die mit dem Zusatzschild "Schneeflocke" angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung sei deswegen irreführend gewesen.
Ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Demnach enthält das eine "Schneeflocke" darstellende Zusatzschild bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen – entbehrlichen – Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlichen Straßenverhältnisse abwehren soll. Mit diesem Hinweis soll die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden. Der Hinweis bezwecke nur die Information der Verkehrsteilnehmer und enthalte – anders als das Schild "bei Nässe" – keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssten die die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung daher auch bei trockener Fahrbahn beachten, begründete das Gericht sein Urteil.
Quelle: n-tv.de

Freitag, 20. Februar 2015

Wann ist "bei Nässe" ?

Die Geschwindigkeitsbegrenzung liegt bei 80 km/h, aber nur "bei Nässe". Manche Autofahrer bremsen dann schon bei erhöhter Luftfeuchtigkeit herunter, andere gehen auch bei Dauerregen nicht vom Gas. Wer hat recht?

Tempolimits lassen normalerweise wenig Raum für Diskussionen. Wer mit 140 km/h geblitzt wird, wo nur 120 km/h erlaubt sind, ist abzüglich der Toleranz rund 16 km/ zu schnell unterwegs, daran gibt es nichts zu rütteln. Anders kann das aussehen, wenn Zusatzschilder das Tempolimit beschränken. "Bei Nässe" ist so eine Einschränkung.
"80 bei Nässe" steht beispielsweise auf Autobahnen oder an Landstraßen, wenn bei Regen Aquaplaning droht oder der Straßenbelag rutschig werden könnte. Nur: Wie ist Nässe eigentlich definiert? Muss es sturzbachartig regnen oder ist schon ein leichter Sommerregen ein Grund, das Tempo zu drosseln?
Ein Blick ist die Straßenverkehrsordnung hilft nicht viel weiter. Darin heißt es lediglich, das Zusatzzeichen "bei Nässe" verbiete es, "bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten." Das lässt Raum für Interpretationen und hier ist dann die Rechtsprechung gefragt. Der Bundesgerichtshof hat bereits 1977 für Klarheit gesorgt. "Bloße Feuchtigkeit" sei noch keine Nässe, fanden die Richter. Die Fahrbahn sei dann nass, wenn sich auf ihrer gesamten Oberfläche ein erkennbarer Wasserfilm gebildet habe – der könne dann aber auch dünn sein.
Steht das Wasser also nur in den Spurrillen oder in Pfützen, gilt die Tempobegrenzung nicht. Und auch wenn ein warmer Sommerregen gleich wieder verdampft, kann man normalerweise nicht von einer nassen Fahrbahn ausgehen. Dagegen ist es ein sicheres Zeichen zum Runterbremsen, wenn die anderen Fahrzeuge Wasser aufwirbeln oder wenn der Regen die Sicht beschränkt.

Beschränkung nicht ohne Grund

In der Regel gelten die Tempolimits nur auf kurzen Streckenabschnitten. Meist handelt es sich um besonders kurvige Straßen. Das hat bauliche Gründe: Auf der Verbindung zwischen S-förmigen Kurven gibt es Stellen, in denen die Fahrbahn nicht geneigt ist, das Wasser kann also nicht abfließen. Das bedeutet erhöhte Aquaplaning-Gefahr. Auch bei Spurrillen oder bei altem, plattgefahrenem Asphalt ist das Risiko hoch, den Wagen nicht mehr steuern zu können. Helfen könnten da ein Fahrbahnumbau oder offenporiger Flüsterasphalt. Doch solche Maßnahmen sind teuer und deshalb gibt es meistens einfach nur ein Tempolimit. Daran sollte man sich dann auch im eigenen Interesse halten.
Quelle: n-tv.de

Freitag, 13. Februar 2015

Fahrtenbuchauflage auch für komplette Fahrzeugflotte

heute zum Freitag, den Dreizehnten mal ein Beitrag, den Detlef unruhig schlafen lassen könnte ...




Fahrtenbuchauflage auch für komplette Fahrzeugflotte

Wurde mit einem Firmenfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 41 km/h überschritten und wirkt der Halter bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mit, kann ihm für die Dauer von 12 Monaten eine Fahrtenbuchauflage für die ganze Fahrzeugflotte auferlegt werden.

Der Sachverhalt

Die Antragstellerin ist Unternehmerin und Halterin eines von 31 auf sie zugelassenen PKW. Mit einem dieser Fahrzeuge wurde auf der BAB innerhalb einer Baustelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h überschritten. Auf dem Beweisfoto war als verantwortlicher Fahrzeugführer ein Mann abgebildet.
In dem unmittelbar danach eingeleiteten Bußgeldverfahren suchten Polizeibeamte fünfmal die Adresse der Antragstellerin auf, um den Fahrer des genannten Kraftfahrzeugs ausfindig zu machen. Letztlich ließ sich der Fuhrparkleiter der des Unternehmens dahin ein, nicht zu wissen, wer der Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei.
Nach Einstellung des Bußgeldverfahrens durch die Polizei gab die Behörde der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 12 Monaten für insgesamt 31 Firmen-PKW sowie für Ersatzfahrzeuge auf. Aus der Begründung geht hervor, dass aufgrund der Schwere des Vergehens die Verhängung eines Fahrtenbuches über einen Zeitraum von 12 Monaten für alle Firmenfahrzeuge angemessen sei. Offensichtlich gebe es keine wirkungsvollen firmeninternen Überwachungsmechanismen, die dazu geeignet wären, die betreffenden Fahrzeugführer nach Verkehrsverstößen zu ermitteln. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle künftiger Verstöße die Verantwortlichen erneut nicht ermittelt werden könnten.
Die Antragstellerin hat um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Der Fall mit dem Firmen-PKW habe innerhalb der Firma zu einer Umorganisation geführt. So gebe es jetzt eine konkrete Zuordnung der Fahrzeuge. Schließlich werde über den Einsatz eine konkrete Liste geführt. Damit sei sichergestellt, dass jede Fahrt mit jedem Fahrzeug einem Fahrer zugeordnet werden könne.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (3 L 22/15.NW)

Die Fahrtenbuchauflage sei rechtmäßig. Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h stelle einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar, der zu einem Punkteintrag und zu einem Fahrverbot von einem Monat geführt hätte. Die weitere Voraussetzung zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, dass der verantwortliche Fahrzeugführer im Zeitpunkt der Begehung des Verkehrsverstoßes nicht habe ermittelt werden können, sei ebenfalls erfüllt.
Nach den durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen habe die Behörde hier in das rationelle Maß bereits übersteigendem Umfang alle Maßnahmen getroffen, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben könnten. Die Antragstellerin hingegen habe in keiner Weise zur Aufklärung beigetragen.

Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fahrzeugpark verhältnismäßig

Die Fahrtenbuchauflage für die 31 Firmen-PKW sei auch verhältnismäßig. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein könne.
Bereits in der Vergangenheit sei es mehrmals zu Verkehrsverstößen mit auf die Antragstellerin zugelassenen Kraftfahrzeugen gekommen, die nicht hätten aufgeklärt werden können. Dass die Antragstellerin den für den jeweiligen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrer des in Rede stehenden Fahrzeugs nicht benannt habe, habe daran gelegen, dass sie nicht die zumutbaren und erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen habe, um eine Übersicht über die Benutzung ihrer Firmenfahrzeuge zu gewährleisten. Bei einem Fuhrpark von Firmenfahrzeugen, die unterschiedlichen Personen überlassen würden, müsse die Geschäftsleitung aber zumindest in der Lage sein, der Bußgeldbehörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden könne. Dies sei hier offensichtlich in den genannten Fällen nicht so gewesen.

Gericht hat ernsthafte Zweifel an der "Reorganisation des Fuhrparkmanagements"

Soweit sich die Antragstellerin auf eine "Reorganisation des Fuhrparkmanagements" berufen habe, bestünden derzeit massive Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Zuverlässigkeit dieser Maßnahme. Denn trotz dieser Reorganisation habe sich die Antragstellerin nicht in der Lage gesehen, den für einen Rotlichtverstoß verantwortlichen Fahrer zu benennen.
Es bestehe somit Veranlassung, für alle in Betracht kommenden Fahrzeuge eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen, um die Antragstellerin auf diese Weise zu einer spürbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anzuhalten.

TL HV-TDS Woche 2

Ich verzichte darauf, jeden Tag einzeln zu dokumentieren. Das ist mir etwas zu stressig - obwohl ich in der Bahn genügend Zeit hätte.  Nach ...