Herr Müller rief tatsächlich zurück, und las mir vor, was seine Sekretärin aufgeschrieben hatte:
“Es geht um den Kunden in Kuba”
…
§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
a. Arbeitet ein Arbeitnehmer nicht an allen Werktagen in der Woche, so muss der Urlaubsanspruch von Werktagen auf Arbeitstage umgerechnet werden. Die „Berechnungsformel“ für eine solche Umrechnung sieht nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) für den gesetzlichen „Mindesturlaub“ gem. § 3 BUrlG wie folgt aus:
Die Anzahl der Urlaubstage wird durch 6 geteilt und mit der Zahl der Arbeitstage, die der Arbeitnehmer innerhalb der Woche arbeiten muss, multipliziert. Die Berechnung würde demnach wie folgt aussehen:
24 (Werktage Urlaub): 6 (reguläre Wochenarbeitstage) = 4; 4 * 5 (5-Tage-Woche) = 20 Arbeitstage Urlaub.
Scheidet man nun z.B. im 7. Monat der Beschäftigung aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat man trotzdem Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Insoweit muss der ehemalige Arbeitgeber den vollen Jahresurlaub gewähren und kann einen nicht auf den neuen Arbeitgeber verweisen.vgl. aber:
Nach § 5 Abs.1 BUrlG ergibt sich ein Anspruch auf einen Teilurlaub, wenn man die 6-monatige „Wartezeit“ erfüllt hat (vgl. hierzu Punkt 8). Man erhält für jeden Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
a. Nach § 11 Abs.1 S.1 BUrlG bekommt der Arbeitnehmer den durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den er in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. In Tarifverträgen kann aber eine andere, für den Arbeitnehmer günstigere Regelung (z.B. Verdienstdurchschnitt der letzten 6 Monate), vorgesehen sein. Günstigere Regelungen gehen den Regelungen des BUrlG vor!
Verdiensterhöhungen, die während des Urlaubs eintreten, sind bei der Berechnung des Urlaubsentgelts schon vorher zu berücksichtigen (vgl. § 11 Abs.1 S.2 BUrlG).
b. Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts ist die gesamte Vergütung mit allen Lohnbestandteilen zu berücksichtigen (mit Ausnahme der Überstundenvergütung)
Wichtig ist aber vor allem, dass Teilzeitkräfte aber auch nur für die Tage Urlaub nehmen müssen, an denen sie sonst auch arbeiten!
Vom Grundsatz her haben 'Stunden' und 'Urlaub' nichts miteinander zu tun: Urlaub hängt zusammen mit der Vertreilung der Arbeit auf die Wochentage. Anders gesagt: ein Urlaubstag ist genau so lang wie der Arbeitnehmer betriebsüblich oder nach Plan (Regelsollarbeitszeit) arbeiten würde. Im Unterschied dazu wird im Fall einer Krankheit die Plansollarbeitszeit herangezogen.
Das heißt also, dass einem Arbeitnehmer, der im Normalfall 7,7 Stunden arbeiten würde pro Urlaubstag auch 7,7 Stunden angerechnet werden. Im Krankheitsfall hingegen kommt es darauf an, wielange der Arbeitnehmer an dem betreffeneden Tag laut Dienstplan hätte arbeiten müssen.
Ministerium zerpflückt Pflegereform
Das von dem CDU-Mann Wolfgang Schäuble geführte Bundesfinanzministerium hat einem Medienbericht zufolge schwere Vorbehalte gegen die Pläne zur Pflegereform von Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr von der FDP. Wie die "Welt" berichtet, wird in einer regierungsinternen Stellungnahme des Finanzministeriums der Entwurf in zahlreichen Punkten als unzureichend kritisiert.
"Das Bundesfinanzministerium kann dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Form nicht zustimmen, da er aus hiesiger Sicht nicht den Vorgaben der 'Eckpunkte zur Umsetzung des Koalitionsvertrages für die Pflegereform' entspricht", heißt es in dem fünfseitigen Papier, das der "Welt" vorliegt. In dem Papier wird demnach unter anderem kritisiert, dass das Gesundheitsministerium die Kostenwirkungen der Reform nicht genau genug kalkuliert und aufgelistet habe.
Ab kommendem Jahr sollen Demenzkranke und ihre Angehörigen nach den Plänen Bahrs mehr Geld aus der Pflegeversicherung erhalten. Finanziert wird dies durch eine ab dem 1. Januar 2013 vorgesehene Erhöhung des Pflegebeitragssatzes um 0,1 Prozentpunkte. Davon profitieren sollen rund 500.000 Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.
Die Beamten des Finanzministeriums rechnen unter anderem vor, dass wegen der geplanten Anhebung des Pflegebeitrags die Einnahmen aus der Lohn- und Einkommensteuer jährlich um 135 Millionen Euro zurückgehen. Das Gesundheitsministerium dagegen hatte die steuerlichen Folgen der Beitragsanhebung mit "etwa einer Million Euro" angegeben. Nach Meinung des Finanzministeriums sind auch "Mehrausgaben (...) bei der Arbeitslosenversicherung zu erwarten, die in der Kostenaussage bisher nicht enthalten sind." Der Gesetzentwurf müsse hier ergänzt werden.
Ich verzichte darauf, jeden Tag einzeln zu dokumentieren. Das ist mir etwas zu stressig - obwohl ich in der Bahn genügend Zeit hätte. Nach ...